Im Wesentlichen betreffen die Neuerungen den E-Commerce oder Versandhandel gegenüber privaten Endkunden und die Abführung der MwSt durch die sogenannte ‚einzige Anlaufstelle‘ bzw. OSS-Verfahren sowie den E-Commerce über elektronische Schnittstellen, also den Versandhandel, der durch elektronische Marktplätze, Plattformen oder Portale unterstützt wird. Für Lieferungen mit Drittlandsbezug werden diese Plattformen selbst Steuerschuldner. Dies betrifft Lieferungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro, die aus einem Drittland in die EU gelangen, und um Lieferungen innerhalb der EU, die von einem im Drittland ansässigen Unternehmer verkauft werden. In diesen Fällen geht die EU von einem fiktive ‚Reihengeschäft‘ aus: Die erste Lieferung vom ausländischen Lieferanten an die Plattform, die als steuerfrei gilt, und die zweite steuerpflichtige Lieferung von der Plattform an den Endverbraucher. Für diese zweite Lieferung schuldet die Plattform bzw. der entsprechende Betreiber die MwSt.
Zum 1. April 2021 wurde der ehemalige Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS) ausgebaut. Auch alle sonstigen Leistungen, die ab dem 1. Juli an nichtsteuerpflichtige Leistungsempfänger erbracht werden, sowie die sogenannten Fernverkäufe (Versendungen) an Privatpersonen, können über den OSS versteuert werden. Ab einem einheitlichen Schwellenwert von 10.000 Euro pro Kalenderjahr werden derartige Warenversendungen an Privatpersonen und andere nichtsteuerpflichtige Abnehmer am Ankunftsort der Waren im übrigen Gemeinschaftsgebiet versteuert.
Um den OSS und das besondere Besteuerungsverfahren nutzen zu können, müssen sich Unternehmer beim zuständigen Amt für Steuern registrieren lassen. Dabei ist noch wichtig zusagen, dass die Teilnahme am OSS auch zukünftig eine Wahlmöglichkeit darstellt und keine Pflicht. Das OSS-Verfahren kann dabei nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten angewandt werden. Man hat dann gegebenenfalls die bestehenden MwSt-Registrierungen abzumelden.
Die Fakten im Überblick:
- Die derzeitigen Einfuhrschwellen für die erforderliche Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland von 35.000 Euro (in manchen EU-Mitgliedstaaten 100.000 Euro) werden abgeschafft und durch eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro für alle elektronischen B2C-Verkäufe ersetzt.
- Bei Überschreitung dieser Schwelle verlagert sich der Leistungsort und die Steuerschuld in das Bestimmungsland. Hier gibt es dann zwei Möglichkeiten: Man hat sich entweder dort zu registrieren oder das neue Abrechnungsverfahren über die OSS-Plattform anzuwenden.
- Das OSS-Verfahren ermöglicht die MwSt-Abrechnung über eine einheitliche EU-weite Plattform. Dazu sind vierteljährliche Abrechnungen und die entsprechende Abführung der MwSt nach den Regeln und mit den MwSt-Sätzen des Bestimmungslandes erforderlich.
Bezeichnung der neuen EU-Richtlinien: RL 2017/2455/EU und RL 2019/1995/EU.
Weitere offizielle Erläuterungen zu den MwSt-Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr finden Sie hier.